Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer
der Bris Strandkorbmanufaktur e.K.
Bris Strandkorbmanufaktur e.K.
Inhaber: Angelo Bauer
Dieksbarg 1, 23623 Ahrensbök
Amtsgericht Lübeck, HRA 11016 HL · USt-IdNr. DE310667533
— nachfolgend „Bris" —
Stand: 29.09.2026
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmer (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Strandkörben, Strandobjekten, Zubehör und Ersatzteilen zwischen Bris und ihren Kunden.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für Bestellungen von Verbrauchern über den Onlineshop gelten die dort veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Bris ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in ihrer Kenntnis vorbehaltlos liefert.
1.4 Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden, sofern sie beim jeweiligen Vertragsschluss einbezogen werden. Für den einzelnen Vertrag gilt die bei seinem Abschluss vereinbarte Fassung.
1.5 Individuelle Vereinbarungen, insbesondere in der Auftragsbestätigung, haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss
2.1 Angebote von Bris sind freibleibend. Darstellungen auf der Website, in Prospekten oder Preislisten sind keine verbindlichen Angebote.
2.2 Die Bestellung des Kunden, auch über ein Bestellformular, per E-Mail oder mündlich, ist ein verbindliches Angebot. Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung von Bris in Textform (z. B. E-Mail) zustande oder mit der Lieferung.
2.3 Maßgeblich für Art, Menge, Ausführung und Preis ist allein die Auftragsbestätigung. Der Kunde ist verpflichtet, sie auf offensichtliche Abweichungen von seiner Bestellung zu prüfen und Bris darauf hinzuweisen.
2.4 Änderungen nach der Auftragsbestätigung, insbesondere an Farben, Stoffen, Ausstattung oder Menge, sind nur wirksam, wenn Bris sie in Textform bestätigt. Bris darf dafür eine geänderte Lieferzeit und Mehrkosten berechnen.
§ 3 Anfertigung nach Kundenwunsch, Stornierung
3.1 Strandkörbe werden nach den Angaben des Kunden (Modell, Geflecht, Stoffe, Markise, Bock, Ausstattung) gesondert gefertigt. Kundenspezifisch konfigurierte Strandkörbe können je nach Ausführung nicht oder nur mit erheblichem Preisnachlass anderweitig verwertet werden.
3.2 Eine Stornierung oder Mengenreduzierung nach der Auftragsbestätigung ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Bris möglich. Nach Beginn der Fertigung schuldet der Kunde den vollen Preis. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Bris durch die Stornierung Aufwendungen erspart hat.
3.3 Handelsübliche Abweichungen in Farbe, Struktur und Maß bei Geflecht, Holz und Stoffen sowie Abweichungen von Mustern und Abbildungen sind kein Mangel. Das gilt besonders für Naturmaterialien und für Stoffe aus verschiedenen Produktionschargen.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Preise gelten in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, ab Lager Ahrensbök. Transport, Verpackung, Aufstellung und Montage werden gesondert berechnet, soweit die Auftragsbestätigung nichts anderes regelt.
4.2 Soweit die Auftragsbestätigung nichts anderes regelt, gilt nach Wahl des Kunden:
- a) 50 % des Auftragswerts als Anzahlung nach Erhalt der Auftragsbestätigung und der Anzahlungsrechnung, der Rest bei Lieferung, oder
- b) 100 % Vorkasse; in diesem Fall gewährt Bris 5 % Skonto auf den Auftragswert.
4.3 Die Anzahlung ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum fällig. Die Restzahlung ist vor Auslieferung bzw. bei Übergabe fällig. Bris darf die Auslieferung von der vollständigen Zahlung abhängig machen.
4.4 Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang auf dem Konto von Bris.
4.5 Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbarter Lieferung mehr als vier Monate und steigen bis zur Lieferung die Kosten für Materialien, deren Fracht, Zoll oder Einfuhrabgaben oder ändern sich die maßgeblichen Wechselkurse um mehr als 5 %, darf Bris den Preis im Umfang der nachgewiesenen Mehrkosten anpassen. Übersteigt die Erhöhung 10 % des Nettopreises, darf der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung vom Vertrag zurücktreten; eine geleistete Anzahlung wird dann erstattet.
§ 5 Folgen einer verspäteten Anzahlung
5.1 Die Fertigung und die Bestellung der Materialien beginnen erst nach Eingang der Anzahlung bzw. der Vorkasse. Genannte Liefertermine und Lieferzeiträume setzen den fristgerechten Eingang der Anzahlung voraus.
5.2 Geht die Anzahlung oder die Vorkasse nicht fristgerecht ein, ist damit auch die zugesagte Lieferfrist hinfällig: Bris ist an den bestätigten Liefertermin bzw. Lieferzeitraum nicht mehr gebunden. Bris liefert dann nach Verfügbarkeit im nächstmöglichen Produktions- und Containerzyklus; ein Anspruch auf Lieferung in der laufenden Saison besteht nicht.
5.3 Zahlt der Kunde die Anzahlung auch innerhalb einer Nachfrist von 14 Kalendertagen nicht, darf Bris vom Vertrag zurücktreten.
§ 6 Lieferung, Lieferzeit und Lieferverzögerungen
6.1 Liefertermine und Lieferzeiträume sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlicher Fixtermin bestätigt wurden. Ein Lieferzeitraum wie „Frühjahr" bezeichnet die Monate März bis Juni des genannten Jahres.
6.2 Bris haftet nicht für Lieferverzögerungen und schuldet dafür keinen Schadensersatz, wenn sie auf Umständen beruhen, die Bris nicht zu vertreten hat. Dazu zählen insbesondere:
- a) Ereignisse höherer Gewalt nach § 7,
- b) Verzögerungen, Ausfälle oder Engpässe in der Lieferkette, insbesondere bei Materialien und Zulieferern, vor allem eine trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Bestellung durch Bris ausbleibende Selbstbelieferung, sofern Bris die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat,
- c) Verzögerungen bei Seefracht, Reedereien, Häfen, Zoll und Spedition, einschließlich Container- und Schiffsraummangel, Umleitungen und Hafenstaus,
- d) behördliche Maßnahmen, Einfuhrbeschränkungen, Zölle und Sanktionen,
- e) Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere verspätete Zahlung, fehlende Angaben oder Änderungswünsche.
In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Bris informiert den Kunden.
6.3 Selbstbelieferungsvorbehalt: Bris schuldet die Lieferung nur unter dem Vorbehalt, selbst richtig und rechtzeitig beliefert zu werden. Liefert ein Zulieferer Materialien ganz oder teilweise nicht, obwohl Bris rechtzeitig ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat, darf Bris ganz oder hinsichtlich der nicht gelieferten Menge vom Vertrag zurücktreten. Bris informiert den Kunden und erstattet bereits geleistete Zahlungen für die nicht gelieferte Ware. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, hat der Kunde in diesem Fall nicht. Bris kann stattdessen eine gleichwertige Ersatzlieferung anbieten.
6.4 Im Falle eines von Bris zu vertretenden Lieferverzugs richtet sich die Haftung nach § 10.
6.5 Der Kunde kann wegen einer von Bris zu vertretenden Lieferverzögerung nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Bei kundenspezifischen Fertigungen ist bei der Bemessung der Nachfrist die erforderliche Produktions- und Beschaffungszeit angemessen zu berücksichtigen. Eine bereits geleistete Anzahlung wird bei Rücktritt erstattet; weitergehende Ansprüche bestehen nur nach § 10.
6.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Jede Teillieferung kann gesondert berechnet werden.
§ 7 Höhere Gewalt
7.1 Soweit Bris eine Verzögerung infolge höherer Gewalt nicht zu vertreten hat, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Schadensersatz schuldet Bris in diesem Fall nicht.
7.2 Höhere Gewalt sind insbesondere Naturkatastrophen, Sturmfluten und schwere Unwetter, Epidemien und behördliche Schutzmaßnahmen, Krieg, Terror, Unruhen, Streiks und Arbeitskampf (auch bei Zulieferern, Reedereien, Häfen und Spediteuren), Embargos und Sanktionen, Energie- und Rohstoffmangel, Störungen im internationalen Seeverkehr sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse, die Bris nicht zu vertreten hat.
7.3 Dauert die Behinderung länger als sechs Monate, dürfen beide Parteien vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Bereits geleistete Zahlungen für nicht gelieferte Ware erstattet Bris; weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
§ 8 Gefahrübergang, Abnahme und Annahmeverzug
8.1 Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Kunden, den Spediteur oder sonst zur Beförderung bestimmte Personen über, spätestens beim Verlassen des Lagers. Liefert Bris mit eigenen Fahrzeugen, geht die Gefahr mit dem Abladen am vereinbarten Ort über.
8.2 Der Kunde sorgt dafür, dass der Lieferort mit Lkw erreichbar ist und zum vereinbarten Termin eine empfangsberechtigte Person anwesend ist.
8.3 Nimmt der Kunde die Ware nicht fristgerecht ab oder verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die er zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Bris darf die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern und je angefangene Woche 0,5 % des Nettopreises, höchstens 5 %, als Lagergeld berechnen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten.
§ 9 Mängelrügen und Gewährleistung
9.1 Soweit der Kunde Kaufmann ist und das Geschäft für beide Parteien ein Handelsgeschäft darstellt, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB; sie bleiben unberührt. Im Übrigen sind erkennbare Mängel, Transportschäden, Fehlmengen und Falschlieferungen möglichst innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung und verdeckte Mängel möglichst innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Entdeckung in Textform mit Fotos anzuzeigen. Transportschäden sind zusätzlich auf dem Lieferschein zu vermerken.
9.2 Bei Mängeln leistet Bris nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde mindern oder, bei einem erheblichen Mangel, zurücktreten.
9.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung. Das gilt nicht bei Vorsatz, Arglist, übernommener Garantie und in den Fällen des § 10.1.
9.4 Keine Sachmängel sind insbesondere: natürlicher Verschleiß; materialtypische und gebrauchsbedingte optische Veränderungen, die bei bestimmungsgemäßem Einsatz durch UV-Strahlung, Salz, Sand, Feuchtigkeit und Witterung entstehen und weder auf einem Material- noch auf einem Herstellungsfehler beruhen (z. B. Ausbleichen von Stoffen, Vergrauen von Holz); Schäden durch unsachgemäße Nutzung, Lagerung oder Pflege, durch Vandalismus sowie durch Änderungen oder Reparaturen, die nicht von Bris vorgenommen wurden; handelsübliche Abweichungen nach § 3.3.
9.5 Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 478 BGB bleiben unberührt, soweit sie zwingend sind.
§ 10 Haftung
10.1 Bris haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist und bei Übernahme einer Garantie.
10.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf den Auftragswert. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
10.3 Für entgangenen Gewinn, entgangene Mieteinnahmen und Saisonausfälle haftet Bris bei leichter Fahrlässigkeit nur, soweit eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist, und dann nur im Rahmen von § 10.2.
10.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Bris.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
11.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von Bris.
11.2 Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang nutzen und vermieten, sie aber weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Aus einer Weiterveräußerung tritt er seine Forderungen gegen Dritte schon jetzt in Höhe des Rechnungsbetrags an Bris ab.
11.3 Bei Zugriffen Dritter, insbesondere Pfändungen, weist der Kunde auf das Eigentum von Bris hin und informiert Bris.
11.4 Nach wirksamem Rücktritt ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware herauszugeben und Bris nach vorheriger Abstimmung den Zugang zur Ware zur Abholung zu ermöglichen.
11.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt Bris auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
§ 12 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
12.1 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von Bris anerkannten Forderungen aufrechnen.
12.2 Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur für Ansprüche aus demselben Vertrag.
12.3 Der Kunde darf Ansprüche gegen Bris nur mit Zustimmung von Bris abtreten; § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 13 Schlussbestimmungen
13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Bris. Bris ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
13.3 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Ahrensbök.
13.4 Erklärungen nach diesen AGB bedürfen der Textform (z. B. E-Mail), soweit nichts anderes bestimmt ist.
13.5 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.
Bris Strandkorbmanufaktur e.K. · Dieksbarg 1 · 23623 Ahrensbök
service@bris-strandkorbmanufaktur.de · 04525 807 99 45
Stand: 29.09.2026
Fassungen dieser AGB
Aktuelle Fassung: Stand 29.09.2026 – dauerhaft abrufbar unter bris-strandkorbmanufaktur.de/pages/agb-unternehmer-stand-2026-09-29.
Für jeden Vertrag gilt die Fassung, die bei Vertragsschluss auf der Auftragsbestätigung genannt ist.
